Abstract
Die vorliegende Abhandlung widmet sich einem aktuellen völkerrechtlichen Thema: Den Auswirkungen des 11. September auf das Recht zur Selbstverteidigung. Den Schwerpunkt der Betrachtung bilden dabei zwei eng miteinander verknüpfte Fragen:
* Können sog "non-state actors" einen "bewaffneten Angriff" iSv Art 51 UN-Charta verüben?
* Unter welchen Voraussetzungen kann ein derartiger Angriff dem sog "Hintergrundstaat" zugerechnet werden?
Die Abhandlung beschränkt sich dabei nicht auf eine reine Analyse der beiden Fragen, sondern entwickelt zugleich einen neuen Ansatz zur Lösung der diffizilen Problematik. Können sog "non-state actors" einen "bewaffneten Angriff" verüben? Vor dem 11. September bestand weitgehend Einigkeit darüber, dass ein "bewaffneter Angriff" im og Sinne nur von einem Staat ausgehen könne. Fraglich ist jedoch, ob sich das auf zwischenstaatliche Konflikte zugeschnittene Konzept der Charta zur Selbstverteidigung im Zuge der neuen sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen grundlegend gewandelt hat. Nach eingehender Untersuchung gelangt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass Artikel 51 keine derartige "Metamorphose" erlebt hat. Ein "bewaffneter Angriff" setzt daher auch weiterhin die Zurechnung an einen "Hintergrundstaat" voraus. Dieses Ergebnis wirft jedoch eine weitere interessante Frage auf: Welche Auswirkungen hatten die Ereignisse des 11. September auf die bisher anerkannten Zurechnungskriterien? Zurechnung an den Hintergrundstaat – ein neuer Ansatz: Teil 2 der Abhandlung analysiert daher neben den bisher anerkannten Zurechnungskriterien auch neue Ansätze, die dem Phänomen des internationalen Terrorismus Rechung tragen sollen, so zB die "harbouring theory" der Bush-Regierung. Da aber weder die "harbouring theory", noch die anderen untersuchten Kriterien einen allseitig überzeugenden Ansatz zur Lösung der Problematik darstellen, entwickelt der Autor einen eigenständigen Ansatz.