Abstract
Das Zweite Autonomiestatut als Landesverfassung Südtirols hat in den letzten 50 Jahren zwar seinen Wesensgehalt behalten, musste sich der sozialen Wirklichkeit aber immer wieder anpassen. Solche Anpassungen stehen im Widerspruch zum Anspruch, den die Väter (Mütter gab es nicht) der Autonomie gehabt hatten, nämlich eine buchstabengetreue Durchführung des Statuts, insbesondere jener Bereiche, die als die Säulen der Autonomie angesehen wurden. Unter anderem sind dies der ethnische Proporz, der muttersprachliche Unterricht, die Zweisprachigkeit und somit das Recht auf Verwendung der deutschen Sprache im öffentlichen Bereich. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich anhand von mehreren Fallbeispielen mit solchen Anpassungen. Dabei wird von der These ausgegangen, dass das auf der Südtiroler Landesverfassung beruhende System des Minderheitenschutzes, des friedlichen Zusammenlebens der Sprachgruppen und der Territorialautonomie nur funktioniert, weil sich die Autonomie der sozialen Wirklichkeit ständig anpasst. Die Fallbeispiele dokumentieren vier unterschiedliche Typologien solcher Wandlungsprozesse: i. De-facto-Anpassungen, ii. substantielle Anpassungen, iii. formell-legale Anpassungen und iv. permanente Anpassungen. Rechtstheoretisch bewegen wir uns im Spannungsverhältnis zwischen normativer und nominaler Verfassung.