Abstract
Das Recht von Kindern auf Gehör und Beteiligung, das in Artikel 12 der Kinderrechtskonvention (BMFSFJ 2014; Kultusministerkonferenz 2006) formuliert und als „Respekt für die Sicht des Kindes“ präzisiert wird (UNICEF 2007, 70), ist zweifellos eine grundlegende und unhintergehbare Konstituente von Qualitätsentwicklung in elementarpädagogischen Einrichtungen. Diejenigen, die für das Wohlergehen und Wohlbefinden von Kindern in Kindergärten zuständig und verantwortlich sind, sind aufgefordert, nach den Perspektiven von Kindern zu fragen, wenn der Anspruch, eine ‚Pädagogik vom Kind aus‘ zu gestalten, keine leere Formel sein soll, sondern eine alltagspraktische und partizipative Form des sensiblen Anknüpfens an die Themen, Orientierungen, Praktiken und Relevanzen von Kindern: Was ist ihnen wichtig, was mögen sie und was mögen sie nicht, was wünschen sie sich anders? Was trägt zu ihrem Wohlbefinden (Nentwig-Gesemann & Fröhlich-Gildhoff 2022) bei, was bereitet ihnen Kummer, was macht sie glücklich? Was stärkt sie als Individuum und als Teil der Gemeinschaft? Was eröffnet ihnen Raum für Prozesse der Selbst‑ und Welterkundung? Was und wen loben die Kinder, und über was und wen beschweren sie sich? Welche Veränderungsvorschläge haben sie? Das Recht der Kinder auf Gehör impliziert nicht nur die Pflicht der Erwachsenen, Kinder aufmerksam zu beobachten und mit ihnen ins Gespräch zu kommen, sondern auch, sich dann wirklich Zeit zu nehmen, ihnen zuzusehen und -zuhören, mit ihnen zu diskutieren, Begründungen abzuwägen und Kompromisse auszuhandeln. Es geht nicht um eine ‚Machtübergabe‘ an die Kinder, wohl aber um eine dialogische und respektvolle Kultur des verständigungs- und beteiligungsorientierten Miteinanders von Kindern und Erwachsenen.