Abstract
Aufgrund der wachsenden Präsenz von Muslimen in Europa sind Gerichte zunehmend mit islamisch geprägten Lebenssachverhalten, religiösen Vorschriften und nicht zuletzt mit der Beurteilung einer Kompatibilität der Scharia mit Normen und Werten europäischer Rechtsordnungen konfrontiert. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte bereits 2003 über die Vereinbarkeit der Scharia mit grundlegenden demokratischen Prinzipien zu entscheiden, welche er grundsätzlich verneinte.[1] In seiner Begründung ging das Gericht auf die Natur der Scharia ein und konstatierte deren starre, unveränderbare Natur.
Dabei spricht aber gerade die wesensimmanente Pluralität an Rechtsfindungs- und Interpretationsmethoden des islamischen Rechts für dessen Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an die jeweiligen sozialen Gegebenheiten. Sowohl die sunnitischen, aber vor allem auch die zwölfer-schiitische Rechtsdogmatik enthält Methoden für eine flexible Anpassung des Rechts. Ziel dieses Beitrages ist es daher, den innerislamischen Rechtspluralismus in seinen traditionellen sunnitischen und zwölfer-schiitischen rechtsdogmatischen Ausprägungen darzustellen und Möglichkeiten der Rechtsfortbildung in der Moderne aufzuzeigen, um letztlich den Narrativ der Unveränderlichkeit der Scharia zu dekonstruieren.
[1] EGMR 13.02.2003, 41342/98, Refah Partisi ua/Turkey.